Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit
7.1 Stand der Technik nach Artikel 54 (2)
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit7. Neuheit
       7.2 Implizite Merkmale oder allgemein bekannte Äquivalente7.2 Implizite Merkmale oder allgemein bekannte Äquivalente  
 

7.1

Stand der Technik nach Artikel 54 (2)

 

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zur Definition des "Stands der Technik" siehe IV, 5. Bei der Prüfung der Neuheit ist es (im Unterschied zur erfinderischen Tätigkeit, siehe IV, 9.9) nicht zulässig, verschiedene Teile des Stands der Technik miteinander zu verbinden. Ebenso wenig ist es zulässig, verschiedene Bestandteile unterschiedlicher Ausführungsformen, die in ein und demselben Dokument beschrieben sind, miteinander zu verbinden, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahe gelegt wird (siehe T 305/87, ABl. 8/191, 429).

 

Art. 54 (1)



Wenn jedoch ein Dokument (das "Hauptdokument") zur genaueren Information über bestimmte Merkmale ausdrücklich auf ein anderes Dokument verweist, ist die Lehre dieses Dokuments als Bestandteil des Hauptdokuments anzusehen, sofern das Dokument, auf das verwiesen wird, der Öffentlichkeit am Veröffentlichungstag des Dokuments, das die Verweisung enthält, zugänglich war (siehe T 153/85, ABl. 1-2/1988, 1) (zum Stand der Technik nach Art. 54 (3) siehe IV, 6.1 und II, 4.18, vorletzter Absatz). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Zwecke der Neuheitsprüfung ist jedoch immer das Datum des Hauptdokuments (siehe IV, 7.3).

 

Als Bestandteil des Dokuments sind auch etwaige Merkmale, auf die ausdrücklich verzichtet worden ist (ausgenommen Disclaimer, die nicht ausführbare Ausführungsformen ausschließen), und der im Dokument angegebene Stand der Technik, soweit er darin eigens beschrieben ist, anzusehen.

 

Ferner ist es zulässig, zur Auslegung eines in einem Dokument verwendeten Fachbegriffs ein Lexikon oder ein ähnliches Nachschlagewerk heranzuziehen.