Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIK
5. Bezugszeitpunkt für im Recherchenbericht aufgeführte Dokumente; Anmeldetag und Prioritätstag
5.3 Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Prioritätsanspruchs; Ausdehnung der Recherche
 

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TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIKKAPITEL VI STAND DER TECHNIK
5. Bezugszeitpunkt für im Recherchenbericht aufgeführte Dokumente; Anmeldetag und Prioritätstag5. Bezugszeitpunkt für im Recherchenbericht aufgeführte Dokumente; Anmeldetag und Prioritätstag
  5.2 Zwischenliteratur5.2 Zwischenliteratur     5.4 Nach dem Anmeldetag veröffentlichte Dokumente5.4 Nach dem Anmeldetag veröffentlichte Dokumente  
 

5.3

Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Prioritätsanspruchs; Ausdehnung der Recherche

 

Für die Untersuchung der Frage, ob und inwieweit die beanspruchte Priorität zu Recht besteht, ist die Prüfungsabteilung zuständig. Wird jedoch bei der Recherche Zwischenliteratur (siehe VI, 5.2) oder möglicher Stand der Technik nach Art. 54 (3) ermittelt, sollte die Recherchenabteilung die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs nach Möglichkeit überprüfen (siehe XII, 4, C-V, 1.2 - 1.5 und C-V, 2). Ferner sollten Dokumente, aus denen ersichtlich ist, dass eine beanspruchte Priorität möglicherweise nicht zu Recht besteht (z. B. eine frühere Anmeldung oder ein Patent des gleichen Anmelders, woraus hervorgeht, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, unter Umständen nicht die erste Anmeldung für die betreffende Erfindung ist), im Recherchenbericht angeführt werden (siehe X, 9.2 viii)). Besondere Recherchenanstrengungen sollten zu diesem Zweck in der Regel aber nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass hierfür ein besonderer Grund besteht, z. B. wenn die prioritätsbegründende Anmeldung ein "Antrag auf Teilweiterbehandlung" (continuation-in-part) einer früheren Anmeldung ist, deren Priorität nicht beansprucht wird (siehe IV, 2.3 und C-V, 2.4.4). Mitunter kann auch die Tatsache, dass das Wohnsitzland des Anmelders nicht mit dem Land der prioritätsbegründenden Anmeldung identisch ist, darauf hindeuten, dass keine Erstanmeldung vorliegt, was eine gewisse Ausdehnung der Recherche rechtfertigt.

 

Wird die Recherche zu diesem Zweck ausgedehnt, so sollte sie sich auf Folgendes erstrecken:

 

i)

Veröffentlichte Patentdokumente, die vor dem beanspruchten Prioritätstag eingereicht worden sind (sofern es sich bei allen Anmeldungen um denselben Anmelder handelt), beispielsweise:

 

Datum


Anmeldung


Gegenstand


01.03.98

GB1 eingereicht

A

30.05.98

GB2 eingereicht

A

30.05.99

EP1 eingereicht
(Priorität von GB2 beansprucht)

A

10.09.99

GB1 veröffentlicht

A

 

 

Bei der Recherche zu EP1 hat der Prüfer die veröffentlichte Anmeldung GB1 ermittelt. GB1 kann für den Prioritätsanspruch von EP1 schädlich sein, weil sie vor GB2 eingereicht worden ist. Die veröffentlichte GB1 sollte daher im Recherchenbericht als "L"-Dokument gemäß X, 9.2 viii) a) angegeben werden.

 

ii)

Veröffentlichte Patentdokumente, die die Priorität einer Anmeldung beanspruchen, die vor dem Prioritätstag der zu recherchierenden Anmeldung eingereicht worden ist (wiederum sofern es sich bei allen Anmeldungen um denselben Anmelder handelt), beispielsweise:

 

Datum


Anmeldung


Gegenstand


01.03.98

GB1 eingereicht

A

30.05.98

GB2 eingereicht

A

01.03.99

US1 filed
(Priorität von GB1 beansprucht)

A

30.05.99

US1 eingereicht
(Priorität von GB2 beansprucht)

A

15.04.00

US1 veröffentlicht

A

 

 

Die Veröffentlichung US1 wurde während der Recherche zu EP1 gefunden. GB1 kann für den Prioritätsanspruch von EP1 schädlich sein, weil sie vor GB2 eingereicht worden ist. US1, in der die Priorität von GB1 beansprucht wird, sollte daher im Recherchenbericht als "L"-Dokument gemäß X, 9.2 viii) a) angegeben werden.