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Werden andere Schriftstücke, die nicht zur Anmeldung gehören (beispielsweise ein Schreiben des Anmelders zur Beantwortung einer Aufforderung gemäß Art. 96 (2), nicht in einer der vorgeschriebenen Sprachen eingereicht, oder wird, wenn von Art. 14 (2) Gebrauch gemacht wurde, die erforderliche Übersetzung nicht rechtzeitig vorgelegt, so gelten sie als nicht eingegangen. Die Person, die das Schriftstück eingereicht hat, ist dementsprechend vom EPA zu unterrichten. Bei Begleitschreiben in Zusammenhang mit der Vornahme einer fristwahrenden Verfahrenshandlung (z. B. Übersendung der Erfindernennung, beglaubigte Abschrift der als Priorität in Anspruch genommenen früheren Anmeldung oder deren Übersetzung in einer der Amtssprachen gemäß Regel 38 (5)) gilt Folgendes: Ist die europäische Anmeldenummer angegeben, so wird das Schriftstück dieser Anmeldung zugeordnet und die Verfahrenshandlung anerkannt. Der weitere Inhalt des Begleitschreibens bleibt jedoch unberücksichtigt. Zur Unterzeichnung von Begleitschreiben siehe IX, 3.1.
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Art. 14 (5)
Regel 1 (1), (2)
Art. 14 (2)
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