Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
3. In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke
3.2 Andere Unterlagen
 

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TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
3. In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke3. In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke
  3.1 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung3.1 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung       
 

3.2

Andere Unterlagen

 

Werden andere Schriftstücke, die nicht zur Anmeldung gehören (beispielsweise ein Schreiben des Anmelders zur Beantwortung einer Aufforderung gemäß Art. 96 (2), nicht in einer der vorgeschriebenen Sprachen eingereicht, oder wird, wenn von Art. 14 (2) Gebrauch gemacht wurde, die erforderliche Übersetzung nicht rechtzeitig vorgelegt, so gelten sie als nicht eingegangen. Die Person, die das Schriftstück eingereicht hat, ist dementsprechend vom EPA zu unterrichten. Bei Begleitschreiben in Zusammenhang mit der Vornahme einer fristwahrenden Verfahrenshandlung (z. B. Übersendung der Erfindernennung, beglaubigte Abschrift der als Priorität in Anspruch genommenen früheren Anmeldung oder deren Übersetzung in einer der Amtssprachen gemäß Regel 38 (5)) gilt Folgendes: Ist die europäische Anmeldenummer angegeben, so wird das Schriftstück dieser Anmeldung zugeordnet und die Verfahrenshandlung anerkannt. Der weitere Inhalt des Begleitschreibens bleibt jedoch unberücksichtigt. Zur Unterzeichnung von Begleitschreiben siehe IX, 3.1.

 

Art. 14 (5)

Regel 1 (1), (2)

Art. 14 (2)



Gemäß Art. 115 (1) kann nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte schriftlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Diese schriftlichen Einwendungen sind in Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen. Andernfalls gelten sie nicht als eingegangen.

 

Art. 115 (1)



Das nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereichte Schriftstück wird, auch wenn es nicht als eingegangen gilt, Teil der Akte und somit gemäß Art. 128 (4) der Öffentlichkeit zugänglich. Einwendungen Dritter und Einspruchsschriftsätze werden dem Anmelder bzw. Patentinhaber auch dann mitgeteilt (siehe E-VI, 3 bzw. D-IV, 1.1), wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht wurden. (Bezüglich der Rechtsfolgen bei Einspruchsschriftsätzen und Beitrittserklärungen des vermeintlichen Patentverletzers in nicht vorgeschriebener Sprache, siehe Regel 56 (1) und D-IV, 1.2.1 v) und bei Beschwerden der Einsprechenden oder des beitretenden Patentverletzers in nicht vorgeschriebener Sprache Regel 65 (1).)

 

Art. 128 (4)