Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)
3.5 Prioritätsanspruch
 

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TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung)
  3.4 Erfindernennung3.4 Erfindernennung     3.6 Bezeichnung der Erfindung3.6 Bezeichnung der Erfindung  
 

3.5

Prioritätsanspruch

 

Der Prioritätsanspruch (siehe III, 6 ("Prioritätsanspruch")) bezieht sich bei einer internationalen Anmeldung auf den Tag bzw. die Tage, auf die nach dem PCT Anspruch erhoben wird. In der Regel wird die in III, 6.7 erwähnte Abschrift der früheren Anmeldung, d. h. der Prioritätsbeleg dem EPA als Bestimmungsamt nicht vom Anmelder, sondern vom Internationalen Büro übermittelt. Gemäß Regel 17.2 PCT übermittelt das Internationale Büro dem EPA auf dessen Antrag üblicherweise unverzüglich eine Abschrift, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung oder, falls der Anmelder gemäß Art. 23 (2) PCT eine frühere Prüfung beantragt hat, nicht vor dem Tag der Antragstellung. Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 a) und b) PCT erfüllt, darf das EPA den Anmelder selbst nicht zur Einreichung einer Abschrift auffordern.

 

Regel 17.1 PCT

Regel 17.2 PCT



Ist das Aktenzeichen oder die Abschrift der früheren Anmeldung bis zum Ablauf des 31. Monats nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag noch nicht eingereicht worden, so wird der Anmelder aufgefordert, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Regel 38 (4) und der Beschluss des Präsidenten des EPA vom 9. März 2000, ABl. 5/2000, 227, die eine Ausnahme von dem Erfordernis vorsehen, dass eine Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht werden muss (siehe III, 6.7), gelten jedoch auch für internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten. Im Übrigen und wie oben bereits gesagt, darf das EPA als Bestimmungsamt, wenn der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 a) oder b) PCT erfüllt hat, den Anmelder selbst nicht auffordern, eine Abschrift des Prioritätsbelegs einzureichen (Regel 17.2 a) PCT, Satz 2).

 

Regel 111 (2)



Ist der Prioritätsbeleg noch nicht bei der Akte, kann dennoch mit der Sachprüfung begonnen werden. Allerdings kann kein europäisches Patent erteilt werden, solange der Prioritätsbeleg noch aussteht. In diesem Fall wird dem Anmelder mitgeteilt, dass der Erteilungsbeschluss erst ergeht, wenn der Prioritätsbeleg eingereicht wurde.

 

Ist eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen des EPA erforderlich, so ist sie nach Regel 38 (5) einzureichen (siehe III, 6.8 und 6.10).

 

Art. 88 (1)

Regel 38 (5)