Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES... 3. Bestimmungen des Kapitels III (Formalprüfung) 3.6 Bezeichnung der Erfindung
Im Zusammenhang mit III, 7 ("Bezeichnung der Erfindung") ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung den weniger strengen Erfordernissen der Regel 4.3 PCT und nicht denen von III, 7.1 und 7.2 entsprechen muss.