Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines
1.1 Einleitung
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines1. Allgemeines
       1.2 Erste Bearbeitung und Formalprüfung; Kopie der internationalen Anmeldung; Übersetzung1.2 Erste Bearbeitung und Formalprüfung; Kopie der internationalen Anmeldung; Übersetzung  
 

1.1

Einleitung

 

Die allgemeinen Erwägungen in Bezug auf Anmeldungen im Rahmen des PCT, bei denen das EPA tätig wird, werden in E-IX behandelt.

 

Nach Art. 150 (3) gilt eine internationale Anmeldung, für die das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, als europäische Patentanmeldung. Informationen zu Fristen und Verfahrenshandlungen vor dem EPA als Bestimmungsamt oder als ausgewähltem Amt nach dem PCT finden sich im Leitfaden für Anmelder "Der Weg zum europäischen Patent, 2. Teil: PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT", April 2002. In Kürze wird eine Neuauflage erscheinen. Am 1. Januar 2004 sind grundlegende Änderungen der Ausführungsordnung zum PCT in Kraft getreten, die sich auf die Bearbeitung in der internationalen Phase auswirken. In der Neuauflage wird nur das neue Verfahren dargelegt, das für Anmeldungen mit Anmeldetag ab dem 1. Januar 2004 gilt. Für Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden, ist weiterhin die Ausgabe von April 2002 hilfreich, in der die Grundzüge des früheren Verfahrens dargelegt sind.

 

Art. 150 (3)



Zur Einleitung der europäischen Phase müssen alle Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase nach Regel 107 erfüllt sein (siehe VII, 1.2 und 1.3). Den Anmeldern wird nachdrücklich empfohlen, die aktuellste Fassung des Formblatts 1200 zu verwenden, das in der Druckversion kostenlos beim EPA, als editierbares elektronisches Dokument auf der EPA-Website oder im Rahmen der epoline®-Software für die Online-Einreichung erhältlich ist.

 

In diesem Kapitel wird auf die Abweichungen eingegangen, die gegenüber der in den vorhergehenden Kapiteln von Teil A der Richtlinien dargelegten Praxis eintreten, wenn man als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt mit internationalen Anmeldungen zu tun hat. Es ist jedoch notwendig, kurz auf einige der Vorschriften einzugehen, die für internationale Anmeldungen gelten (siehe VII, 1.2, 1.3 und 1.4).