Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines
1.4 Vorschriften des PCT und des EPÜ
 

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TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines1. Allgemeines
  1.3 Nationale Grundgebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsantrag, Recherchengebühr und Anspruchsgebühren1.3 Nationale Grundgebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsantrag, Recherchengebühr und Anspruchsgebühren       
 

1.4

Vorschriften des PCT und des EPÜ

 

In Verfahren vor dem EPA, die internationale Anmeldungen betreffen, sind der PCT und ergänzend das EPÜ anzuwenden. Stehen die Vorschriften des EPÜ denen des PCT entgegen, so sind die Vorschriften des PCT maßgebend. Das EPA kann in Bezug auf Form und Inhalt der internationalen Anmeldung keine anderen als die im PCT vorgesehenen und auch keine zusätzlichen Anforderungen stellen. Aufgrund des Vorrangs der PCT-Vorschriften und der Erfordernisse von Teil X des EPÜ, d. h. Art. 150 bis 158 betreffend internationale Anmeldungen nach dem PCT gilt die in den vorhergehenden Kapiteln des Teils A der Richtlinien dargelegte Verfahrensweise nicht unbedingt auch für internationale Anmeldungen. Es ist insbesondere nicht notwendig, dass die Eingangsstelle in Fällen, in denen die internationale Veröffentlichung nach dem PCT in einer Amtssprache des EPA vorgenommen worden ist, das dem EPA zugeleitete Exemplar der Anmeldung auf Formerfordernisse hin prüft; auf gewisse Ausnahmen wird später eingegangen. Auf der anderen Seite muss die Eingangsstelle, sofern eine Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen ist, diese einer umfassenderen Formalprüfung unterziehen.

 

Art. 150 (2)



Die Formalprüfung einer internationalen Anmeldung wird, soweit sie sich von der Formalprüfung für europäische Direktanmeldungen unterscheidet, in der Folge unter Bezugnahme auf die entsprechenden Abschnitte der vorhergehenden Kapitel des Teils A der Richtlinien behandelt. Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Ausführungen auf die Übersetzung der internationalen Anmeldung.