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1.3
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Inhalt der Veröffentlichung
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Die Veröffentlichung muss die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung enthalten; sofern möglich sind die als Erfinder genannten Personen anzugeben. Die Veröffentlichung enthält auch die benannten Vertragsstaaten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung kann bei europäischen Patentanmeldungen noch offen sein, für welche der benannten Vertragsstaaten des EPÜ tatsächlich Patentschutz begehrt wird, weil die Frist nach Art. 79 (2) zur Zahlung der Benennungsgebühren noch nicht abgelaufen ist. Die Veröffentlichung wird daher stets die Benennung aller Vertragsstaaten anzeigen, die bei Einreichung der Anmeldung dem EPÜ angehören. Die Information, welche Staaten definitiv benannt sind, weil für sie Benennungsgebühren entrichtet worden sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht (siehe Mitteilung des EPA, ABl. 10/1997, 479).
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Art. 93 (2)
Regel 49 (2)
Regel 18
Regel 28 (4)
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Die Veröffentlichung enthält gegebenenfalls auch die vom Anmelder gemäß Regel 86 (2) eingereichten neuen oder geänderten Patentansprüche sowie den europäischen Recherchenbericht und die von der Recherchenabteilung festgelegte Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Sonst wird die vom Anmelder eingereichte Zusammenfassung veröffentlicht. Die Stellungnahme zur Recherche wird nicht zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht veröffentlicht, ist aber im Wege der Akteneinsicht zugänglich (siehe XII, 2.1). Wird einem Antrag auf Berichtigung von Mängeln in den beim EPA eingereichten Unterlagen nach Regel 88 stattgegeben, so ist dieser bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Kann über einen Antrag auf Berichtigung von Unrichtigkeiten, auf die sich Dritte verlassen durften und durch deren Berichtigung die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, wie z. B. bei der Berichtigung von Prioritätsansprüchen, vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung noch nicht entschieden werden, so ist ein Hinweis darauf in die Titelseite der Veröffentlichung aufzunehmen (siehe die Rechtsprechung in V, 3). Ein solcher Hinweis wird auch angebracht, wenn ein Antrag auf Berichtigung von Fehlern in der Beschreibung, den Patentansprüchen oder den Zeichnungen vorliegt (siehe V, 3). Ein anderer Fall eines Hinweises bei der Veröffentlichung liegt vor, wenn dem EPA eine Mitteilung des Anmelders nach Regel 28 (4) ("Sachverständigenlösung") zugegangen ist (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA, ABl. 9/1981, 358). Weitere Angaben können nach dem Ermessen des Präsidenten des EPA aufgenommen werden. In der Veröffentlichung darf keine Staatenbenennung enthalten sein, für die rechtskräftig festgestellt ist, dass sie als zurückgenommen gilt oder die vom Anmelder zurückgenommen wurde, bevor die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
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Regel 49 (3)
Regel 47 (1)
Regel 88
Regel 49 (1)
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Für die Veröffentlichung werden die ursprünglich eingereichten Unterlagen verwendet, sofern sie die Formerfordernisse nach IX, 2 erfüllen; andernfalls werden die geänderten Unterlagen oder Ersatzunterlagen verwendet, die diesen Erfordernissen entsprechen. Unzulässige Angaben werden vor der Veröffentlichung in den Unterlagen ausgelassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter bzw. Zeichnungen anzugeben sind (siehe III, 8.1, 8.2). In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale (Regel 95a (3)).
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Am Anmeldetag eingereichte Sequenzprotokolle werden als Bestandteil der Beschreibung, danach eingereichte Sequenzprotokolle dagegen als Anlage zu den Anmeldungsunterlagen bzw. zur europäischen Patentschrift veröffentlicht (Art. 6 des Beschlusses des Präsidenten des EPA, Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998).
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