|
Die Anmeldung darf keine Angaben oder Zeichnungen enthalten, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Solche Angaben müssen vor Veröffentlichung der Anmeldung ausgeschlossen werden; die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen sind in der veröffentlichten Anmeldung anzugeben. (Werden Zeichnungen entfernt, so sind die Formerfordernisse von III, 3.2 zu berücksichtigen.) Daher hat die Eingangsstelle die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu prüfen, um festzustellen, ob sie Anstoß erregende Angaben enthalten. Damit sich die Formalprüfung nicht unnötig verzögert, genügt es, wenn anhand einer flüchtigen Prüfung festgestellt wird, dass in der Anmeldung folgende unzulässige Angaben nicht enthalten sind: Angaben, die einen Anreiz zum Aufruhr oder für Handlungen bieten, durch die die öffentliche Ordnung gestört wird; Angaben, die einen Anreiz für verbrecherische Handlungen bieten; rassendiskriminierende, religionsdiskriminierende oder ähnliche diskriminierende Propaganda und grob obszöne Angaben. Die Eingangsstelle müsste auch tätig werden, wenn die Recherchenabteilung sie auf Anstoß erregende Angaben aufmerksam macht, die von ihr übersehen worden sind. Dem Anmelder wird mitgeteilt, was ausgelassen worden ist.
|
|
Art. 53 a)
Regel 34 (1) a)
Regel 34 (2)
 |