Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
2. Akteneinsicht
2.1 Umfang der Akteneinsicht
 

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KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
2. Akteneinsicht2. Akteneinsicht
       2.2 Durchführung der Akteneinsicht2.2 Durchführung der Akteneinsicht  
 

2.1

Umfang der Akteneinsicht

 

Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt. Der Einsicht unterliegen alle bei der Abwicklung des Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens mit den Beteiligten entstandenen Aktenteile.

 

Regel 94 (1)

Regel 95a (2)



Dazu gehört gegebenenfalls auch die Stellungnahme zur Recherche.

 

Einwendungen Dritter (Art. 115) werden Bestandteil der Akten und sind als solche der Akteneinsicht nach Art. 128 zugänglich. Einem Antrag eines Dritten, seine Einwendungen oder Teile davon als vertraulich zu behandeln, kann nicht entsprochen werden. Hierauf wird der Dritte gegebenenfalls hingewiesen.

 

Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgeschlossen:

 

Art. 128 (4)



i)

Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer;

 

Regel 93 a)



ii)

Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;

 

Regel 93 b)



iii)

die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 18 (1) auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;

 

Regel 93 c)



iv)

andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des EPA von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das darauf erteilte Patent zu unterrichten; dazu gehören Unterlagen zur Akteneinsicht oder Anträge auf beschleunigte Recherche und beschleunigte Prüfung nach dem "PACE"-Programm (soweit sie mit EPA-Form 1005 oder in einem gesonderten Schriftstück gestellt werden) (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 10/2001, 458);

 

Regel 93 d)



v)

vorbehaltlich der Regeln 94.2 und 94.3 PCT die Akten der internationalen vorläufigen Prüfung in Bezug auf eine Euro-PCT-Anmeldung, für die das EPA die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist und für die noch kein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht erstellt worden ist (siehe ABl. 7/2003, 382; siehe auch E-IX, 5.8 und 6.5).

 

Art. 38 (1) PCT

Regel 94 PCT



Die von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Teile werden in den Akten getrennt von den öffentlichen Teilen aufbewahrt.