Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
1. Veröffentlichung der Anmeldung
1.2 Keine Veröffentlichung; Verhinderung der Veröffentlichung
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
1. Veröffentlichung der Anmeldung1. Veröffentlichung der Anmeldung
  1.1 Datum der Veröffentlichung1.1 Datum der Veröffentlichung     1.3 Inhalt der Veröffentlichung1.3 Inhalt der Veröffentlichung  
 

1.2

Keine Veröffentlichung; Verhinderung der Veröffentlichung

 

Die Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Diese Vorbereitungen gelten mit dem Ende des Tages als abgeschlossen, der sieben Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Anmelde- oder Prioritätstag liegt (siehe Mitteilung des EPA, ABl. 1-2/1993, 56). Die Anmeldung wird jedoch veröffentlicht, wenn bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung ein Antrag auf Entscheidung nach Regel 69 (2) vorliegt und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (siehe ABl. 11/1990, 455).

 

Regel 48 (2)



Wird die Anmeldung nach Abschluss der technischen Vorbereitungen mit dem Ziel zurückgenommen, die Veröffentlichung zu verhindern, so besteht keine Gewähr dafür, dass dies noch möglich ist. Das EPA wird (den Grundsätzen der J 5/81, ABl. 4/1982, 155 entsprechend) jedoch versuchen, die Veröffentlichung zu verhindern, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Stands des Veröffentlichungsverfahrens noch mit zumutbarem Aufwand durchführbar ist.

 

Die Anmeldung kann durch eine unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden. Die Erklärung darf grundsätzlich keinerlei Vorbehalte enthalten und muss eindeutig sein (siehe J 11/80, ABl. 5/1981, 141). An eine wirksame Zurücknahmeerklärung ist der Anmelder gebunden (siehe Rechtsauskunft Nr. 8/80, ABl. 1/1981, 6). Sie kann allerdings an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Inhalt der Anmeldung der Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben wird. Dadurch wird der besonderen Verfahrenssituation Rechnung getragen, dass der Anmelder, wenn die Zurücknahmeerklärung später als sieben Wochen vor dem Veröffentlichungstag erfolgt, von sich aus nicht beurteilen kann, ob die Veröffentlichung noch zu verhindern ist. Von dem Tag an, an dem ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Patents eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das EPA das Erteilungsverfahren fortsetzt, darf jedoch weder die Anmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.

 

Regel 14