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3.
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Berichtigung von Mängeln in den beim EPA eingereichten Unterlagen
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Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Solche Änderungen können jederzeit beantragt werden. Handelt es sich jedoch um die Berichtigung von Unrichtigkeiten, auf die sich Dritte verlassen durften und durch deren Berichtigung die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, wie z. B. bei der Berichtigung von Prioritätsansprüchen, so muss der Berichtigungsantrag unverzüglich, zumindest aber so rechtzeitig gestellt werden, dass er bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung berücksichtigt werden kann. Eine Ausnahme von dieser Regel ist zulässig, wenn aus der veröffentlichten Anmeldung unmittelbar ersichtlich ist, dass ein Fehler vorliegt (siehe J 4/82, ABl. 10/1982, 385 sowie J 2/92, J 3/91 und J 6/91, ABl. 6/1994, 375, 365 bzw. 349 sowie J 11/92, ABl. 1-2/1995, 25 und J 7/94, ABl. 12/1995, 817). Wegen der Berichtigung der Angabe des Tags der früheren Anmeldung siehe auch III, 6.6.
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Regel 88
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Ist der Fehler in der Beschreibung, in den Patentansprüchen oder in den Zeichnungen enthalten, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. Eine solche Berichtigung darf nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (siehe G 3/89 und G 11/91, ABl. 3/1993, 117, 125; siehe auch C-VI, 5.4).
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Regel 88 Satz 2
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Bei der elektronischen Einreichung von europäischen Patentanmeldungen können die technischen Unterlagen der Anmeldung (Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung und Zeichnungen) in dem Datenformat, in dem sie erstellt worden sind, beigefügt werden, sofern das jeweils gewählte Datenformat in der Mitteilung vom 29. Oktober 2002 (ABl. 11/2002, 545) genannt ist. Gemäß dieser Mitteilung können die technischen Unterlagen auch in einem anderen Format beigefügt werden, wenn der Anmelder das EPA mit der Anmeldung darüber in Kenntnis setzt, wo das EPA die entsprechende Software in zumutbarer Weise erwerben kann. Liegen am Anmeldetag die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sowohl im Format der epoline®-Software für die Online-Einreichung als auch in einem anderen, nach Maßgabe der genannten Mitteilung zugelassenen Format vor, kann Letzteres auch herangezogen werden, um zu bestimmen, ob ein Antrag auf Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen zulässig ist.
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Insbesondere ist es nicht zulässig, die vollständigen Unterlagen einer Anmeldung, also Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen, durch andere Unterlagen zu ersetzen, die der Anmelder mit seinem Erteilungsantrag hatte einreichen wollen (siehe G 2/95, ABl. 10/1996, 555). Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Prüfungsabteilung. Liegt ein Berichtigungsantrag vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vor, so ist ein Hinweis darauf in die Titelseite der Veröffentlichung aufzunehmen.
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