Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.1 Allgemeines
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
       2.2 Aussetzung des Erteilungsverfahrens2.2 Aussetzung des Erteilungsverfahrens  
 

2.1

Allgemeines

 

Einer in Art. 61 (1) genannten Person, die nicht der Anmelder ist, kann durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde (im Folgenden "Gericht" genannt) der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen werden. Dieser Dritte kann, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in Bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder auf Grund des dem EPÜ beigefügten Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist,

 

Art. 61 (1)



i)

die europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen (siehe IV, 2.6 und 2.9),

 

Art. 61 (1) a)



ii)

eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen (siehe IV, 2.7 und 2.9) oder

 

Art. 61 (1) b)



iii)

beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird (siehe IV, 2.8 und 2.9).

 

Art. 61 (1) c)



Wenn die Anmeldung nicht mehr anhängig ist, weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen gilt, kann der Dritte dennoch für dieselbe Erfindung eine neue europäische Patentanmeldung nach Art. 61 (1) b) einreichen (siehe G 3/92, ABl. 9/1994, 607).