Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 61
2.9 Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
2. Anmeldungen nach Art. 612. Anmeldungen nach Art. 61
  2.8 Zurückweisung der früheren Anmeldung2.8 Zurückweisung der früheren Anmeldung       
 

2.9

Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung

 

Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so gelten für diesen Teil Art. 61 und Regel 15.

 

Regel 16 (1)