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Weist ein Dritter dem EPA nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat, in dem der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents ihm zugesprochen werden soll, was durch eine entsprechende Bestätigung des Gerichts erfolgen kann, so setzt das EPA das Erteilungsverfahren aus, es sei denn, dass der Dritte der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Diese Zustimmung ist dem EPA schriftlich zu erklären; sie ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren kann jedoch nicht vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist in einer Entscheidung anzuordnen. Dies ist eine Zwischenentscheidung, die nach Art. 106 (3) grundsätzlich nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist. Die Behandlung derartiger Fragen obliegt der Rechtsabteilung (siehe ABl. 9/1990, 404).
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Regel 13 (1)
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