Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
5. Erfindernennung
5.3 Einreichung der Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
5. Erfindernennung5. Erfindernennung
  5.2 Verzicht auf die Nennung als Erfinder5.2 Verzicht auf die Nennung als Erfinder     5.4 Mitteilung5.4 Mitteilung  
 

5.3

Einreichung der Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück

 

Wird die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück eingereicht, so muss sie die Vornamen und den Zunamen sowie die vollständige Anschrift des Erfinders (in einer Weise, dass die üblichen Erfordernisse für die Postzustellung erfüllt sind), eine Erklärung darüber, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat (Art. 81), und die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters enthalten.

 

Regel 17 (1)



Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung genügt die Angabe "gemäß Vertrag vom ...". Bei Arbeitnehmererfindungen genügt der Hinweis, dass der oder die Erfinder Arbeitnehmer des Anmelders/der Anmelder ist bzw. sind. Bei Erbfolge genügt die Angabe, dass der/die Anmelder Erbe(n) des Erfinders/der Erfinder ist bzw. sind.

 

Die Erfindernennung muss die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters enthalten. In Bezug auf die Unterschrift gelten die in IX, 3.2 bis IX, 3.4 genannten Bestimmungen.

 

Die Richtigkeit der Angaben in der Erfindernennung wird vom EPA nicht geprüft.

 

Regel 17 (2)



Wird die Erfindernennung nachgereicht, so sind gegebenenfalls die in IX, 3.1 genannten Vorschriften zu beachten.