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5.4
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Mitteilung
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Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so muss die Eingangsstelle dem Erfinder, der nicht zugleich Anmelder ist, die in der Erfindernennung enthaltenen und die weiteren in Art. 128 (5) vorgesehenen Angaben zur Anmeldung zustellen. Weder der Anmelder noch der Erfinder kann jedoch aus der Unterlassung dieser Mitteilung oder aus darin enthaltenen Fehlern Ansprüche herleiten.
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Regel 17 (3)
Regel 17 (4)
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Die Mitteilung erfolgt an die vom Anmelder angegebene Anschrift des Erfinders. Gelangt die Mitteilung an das EPA zurück, weil der Erfinder unter der angegebenen Anschrift nicht bekannt oder unbekannt verzogen ist, so wird beim Anmelder angefragt, ob die neue Anschrift des Erfinders bekannt ist. Teilt der Anmelder eine neue Anschrift mit, so erfolgt die Benachrichtigung an diese Anschrift. Andernfalls wird von einem weiteren Zustellungsversuch abgesehen.
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Die Mitteilung unterbleibt, wenn der Erfinder im Einzelfall dem EPA gegenüber schriftlich auf die Mitteilung nach Regel 17 (3) verzichtet (vgl. Mitteilung des EPA, ABl. 5/1991, 266). Der Verzicht ist mit der Erfindernennung einzureichen und muss die Angaben enthalten, die das EPA dem Erfinder nach Regel 17 (3) mitzuteilen hat, nämlich:
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i)
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Nummer und Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung, soweit bereits bekannt
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ii)
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falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, Tag und Staat der früheren Anmeldung sowie, sofern bereits bekannt, deren Nummer
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iii)
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Name des Anmelders
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iv)
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Bezeichnung der Erfindung
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v)
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die in Feld 32.1 des Formblatts für den Erteilungsantrag benannten Vertragsstaaten
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vi)
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gegebenenfalls die Namen der Miterfinder
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