Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
3. Unterzeichnung der Schriftstücke
3.2 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
3. Unterzeichnung der Schriftstücke3. Unterzeichnung der Schriftstücke
  3.1 Nach der europäischen Patentanmeldung eingereichte Unterlagen3.1 Nach der europäischen Patentanmeldung eingereichte Unterlagen     3.3 Form der Unterschrift3.3 Form der Unterschrift  
 

3.2

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung

 

Neben den in IX, 3.1 genannten Schriftstücken müssen bestimmte, Teile der Anmeldung bildende Dokumente unterzeichnet werden. Dazu gehören der Antrag auf Patenterteilung, die Erfindernennung und gegebenenfalls die Vollmacht für einen Vertreter. Bei der elektronischen Einreichung einer europäischen Patentanmeldung kann für die Unterzeichnung der genannten Unterlagen eine Faksimile-Abbildung der Unterschrift des Unterzeichnenden, eine elektronische Signatur oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet werden (Mitteilung vom 29. Oktober 2002, ABl. 11/2002, 545, Nr. 4).

 

Mit Ausnahme der Vollmacht für den Vertreter können die Unterlagen statt durch den Anmelder durch einen zugelassenen Vertreter unterzeichnet werden.