Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
3. Unterzeichnung der Schriftstücke
3.4 Gemeinsame Anmelder
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
3. Unterzeichnung der Schriftstücke3. Unterzeichnung der Schriftstücke
  3.3 Form der Unterschrift3.3 Form der Unterschrift       
 

3.4

Gemeinsame Anmelder

 

Bei mehreren Anmeldern (siehe IX, 1.3) muss jeder Anmelder oder sein Vertreter den Erteilungsantrag und gegebenenfalls die Bestellung des gemeinsamen Vertreters unterzeichnen. Dies gilt auch, wenn einer der Anmelder nach Regel 100 (1) Satz 1 als gemeinsamer Vertreter gilt. Der gemeinsame Vertreter kann jedoch die Erfindernennung und alle nach Regel 36 (3) nach Einreichung der Anmeldung einzureichenden Schriftstücke unterzeichnen. Vollmachten im Namen mehrerer Anmelder müssen von allen Anmeldern unterzeichnet werden.

 

Regel 100 (1)