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Vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes kann die Benennung eines Vertragsstaats vom Anmelder bis zur Erteilung des Patents zurückgenommen werden. Die Benennungsgebühren werden bei Zurücknahme einer Benennung nicht zurückgezahlt. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der Anmeldung; der Anmelder wird hiervon unterrichtet. Die Benennung eines Vertragsstaats darf von dem Tag an, an dem ein Dritter dem EPA nachweist, dass er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Patents eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das EPA das Erteilungsverfahren fortsetzt, nicht zurückgenommen werden.
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Art. 97 (4), (5)
Art. 79 (3)
Regel 14
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