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Beabsichtigt der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung hingegen weniger als sieben Benennungsgebühren zu entrichten, so gibt er die betreffenden Vertragsstaaten in Feld 32.2b des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) an. Diese Erklärung soll vor allem die ordnungsgemäße Verbuchung entrichteter Benennungsgebühren erleichtern und unnötige Mitteilungen nach Regel 85a (1) und Regel 69 (1) dort vermeiden, wo der Anmelder an Schutzrechten für bestimmte Vertragsstaaten kein Interesse hat und die entsprechenden Benennungsgebühren deshalb bewusst nicht entrichtet. Wird eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der entsprechenden Grundfrist gezahlt, so ergehen Mitteilungen nach Regel 85a (1) und Regel 69 (1) nur im Hinblick auf benannte Staaten, für die der Anmelder erklärtermaßen Benennungsgebühren entrichten wollte. Bezüglich der anderen benannten Staaten unterbleiben solche Mitteilungen; der Anmelder kann jedoch die entsprechenden Benennungsgebühren (zuzüglich Zuschlagsgebühr) innerhalb der in Regel 85a (2) festgelegten Nachfrist entrichten.
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