Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.7 Angabe der Vertragsstaaten
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.6 Erteilungsantrag12.6 Erteilungsantrag     12.8 Erforderliche Gebührenhöhe12.8 Erforderliche Gebührenhöhe  
 

12.7

Angabe der Vertragsstaaten

 

Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet. Bei einer solchen Zahlung reicht die Angabe "Benennungsgebühren" zur Bestimmung des Zahlungszwecks aus.

 

Art. 2 Nr. 3 GebO

Art. 7 (1) GebO



Beabsichtigt der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung hingegen weniger als sieben Benennungsgebühren zu entrichten, so gibt er die betreffenden Vertragsstaaten in Feld 32.2b des Formblatts für den Erteilungsantrag (Form 1001) an. Diese Erklärung soll vor allem die ordnungsgemäße Verbuchung entrichteter Benennungsgebühren erleichtern und unnötige Mitteilungen nach Regel 85a (1) und Regel 69 (1) dort vermeiden, wo der Anmelder an Schutzrechten für bestimmte Vertragsstaaten kein Interesse hat und die entsprechenden Benennungsgebühren deshalb bewusst nicht entrichtet. Wird eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der entsprechenden Grundfrist gezahlt, so ergehen Mitteilungen nach Regel 85a (1) und Regel 69 (1) nur im Hinblick auf benannte Staaten, für die der Anmelder erklärtermaßen Benennungsgebühren entrichten wollte. Bezüglich der anderen benannten Staaten unterbleiben solche Mitteilungen; der Anmelder kann jedoch die entsprechenden Benennungsgebühren (zuzüglich Zuschlagsgebühr) innerhalb der in Regel 85a (2) festgelegten Nachfrist entrichten.

 

Für Teilnehmer am automatischen Abbuchungsverfahren siehe auch XI, 7.2.