Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.1 Allgemeines
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
       12.2 Benennungsgebühr; Fristen12.2 Benennungsgebühr; Fristen  
 

12.1

Allgemeines

 

Alle benannten Staaten müssen am Anmeldetag Vertragsstaaten des EPÜ sein (die Vertragsstaaten sind im Allgemeinen Teil der Richtlinien, Abschnitt 6, aufgelistet). Andere im Erteilungsantrag benannte Staaten dürfen nicht berücksichtigt werden (zur Benennung von Vertragsstaaten auf dem Formblatt für den Erteilungsantrag siehe III, 12.6 und 12.7). Wie unter II, 2 angegeben, darf in Fällen, in denen die Anmeldung auf gemeinsame Anmelder lautet, jeder Anmelder verschiedene Vertragsstaaten benennen; Einwände sind im Verlauf des Formalprüfungsverfahrens zu erheben, wenn Unklarheiten in Bezug auf die Staaten bestehen, die von den einzelnen Anmeldern benannt worden sind.