Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.6 Erteilungsantrag
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.5 Als zurückgenommen geltende Anmeldung12.5 Als zurückgenommen geltende Anmeldung     12.7 Angabe der Vertragsstaaten12.7 Angabe der Vertragsstaaten  
 

12.6

Erteilungsantrag

 

Die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, sind bereits im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu benennen, während die Benennungsgebühren später gezahlt werden können.

 

Art. 79 (1), (2)



Durch Verwendung des für den Erteilungsantrag vorgeschriebenen Formblatts (Form 1001) mit der vorangekreuzten Erklärung über die Benennung sämtlicher Vertragsstaaten des EPÜ, die bei Einreichung der Anmeldung dem EPÜ angehören (Feld 32.1), wird sichergestellt, dass alle Benennungen zum Zeitpunkt der Einreichung erfolgen. Die Abgabe dieser Erklärung ermöglicht es dem Anmelder, diejenigen Vertragsstaaten, für die er tatsächlich ein europäisches Patent erhalten möchte, erst bei Ablauf der maßgebenden Fristen für die Zahlung der Benennungsgebühren (Art. 79 (2), Regeln 15 (2), 25 (2) sowie 85a (1) und (2)) endgültig festzulegen, indem er die entsprechenden Benennungsgebühren, gegebenenfalls mit Zuschlagsgebühr entrichtet.