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Durch Verwendung des für den Erteilungsantrag vorgeschriebenen Formblatts (Form 1001) mit der vorangekreuzten Erklärung über die Benennung sämtlicher Vertragsstaaten des EPÜ, die bei Einreichung der Anmeldung dem EPÜ angehören (Feld 32.1), wird sichergestellt, dass alle Benennungen zum Zeitpunkt der Einreichung erfolgen. Die Abgabe dieser Erklärung ermöglicht es dem Anmelder, diejenigen Vertragsstaaten, für die er tatsächlich ein europäisches Patent erhalten möchte, erst bei Ablauf der maßgebenden Fristen für die Zahlung der Benennungsgebühren (Art. 79 (2), Regeln 15 (2), 25 (2) sowie 85a (1) und (2)) endgültig festzulegen, indem er die entsprechenden Benennungsgebühren, gegebenenfalls mit Zuschlagsgebühr entrichtet.
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