Regel 71 - Ladung zur mündlichen Verhandlung


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Kapitel I - Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts Kapitel III - Zustellungen
Regel 71 - Ladung zur mündlichen Verhandlung Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel Regel 71a - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Regel 71 102

Ladung zur mündlichen Verhandlung


(1)103 Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.


(2)104 Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.


102 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 6/95 (Anhang I).

103 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.06.1988, in Kraft getreten am 01.10.1988 (ABl. EPA 1988, 290 ff.).

104 Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/92 (Anhang I).