Regel 49 ABl. 2005, 126: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Einführung der elektronischen Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen (A-Schriften) und europäischer Patentschriften (B-Schriften)


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 49 Regel 48 Regel 51 ABl. 2002, 112: Mitteilung vom 9. Januar 2002 über die Änderung der Regeln 25 (1), 29 (2) und 51 EPÜ
Regel 49 ABl. 2005, 126: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Einführung der elektronischen Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen (A-Schriften) und europäischer Patentschriften (B-Schriften) Regel 49 ABl. 2005, 124: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Form der Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen, europäischen Recherchenberichten und europäischen Patentschriften Regel 84 ABl. 1979, 289: Nach Artikel 96 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens zu bestimmende Fristen
 

Regel 49 - ABl. 2005, 126

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Einführung der elektronischen Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen (A-Schriften) und europäischer Patentschriften (B-Schriften)


 

- ABl. 2005, 126 -


 

Mit Beschluß vom 9. Dezember 20041 hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die Ausführungsordnung zum EPÜ geändert und Änderungen im Verfahren zur Veröffentlichung europäischer Patentdokumente genehmigt.


 

Diese Mitteilung enthält nähere Angaben zu den Änderungen und den anzuwendenden Übergangsbestimmungen.


 

Elektronische Veröffentlichung

 

1. Seit Einführung der ESPACE®-Technologie in den 90er Jahren ist die Zahl der pro Patentschrift gedruckten Exemplare stetig und rapide zurückgegangen. Die Patentämter nutzen heutzutage in erster Linie das Internet und magneto-optische Speichermedien, um ihrer Veröffentlichungspflicht nachzukommen.


 

Seit 1. Januar 2005 verfügt das EPA über einen Veröffentlichungsserver, auf dem jede Woche alle vom Amt veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen (EP-A) und europäischen Patentschriften (EP-B) bereitgestellt werden. Die Dokumente sind im SGML/XML- sowie im PDF-Format vollständig herunterladbar.2


 

Zugänglich ist der Veröffentlichungsserver über ein dediziertes Portal auf der EPA-Homepage oder direkt über:


 

https://publications.european-patent-office.org


 

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


 

Es wurde daher beschlossen, die genannten Dokumente nicht mehr in Papierform zu veröffentlichen (siehe Beschluß des Präsidenten des EPA vom 22. Dezember 2004 über die Form der Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen, europäischen Recherchenberichten und europäischen Patentschriften3). Ab 1. April 2005 erhalten die Anmelder die Patentanmeldung nicht mehr als Papierexemplar. An Patentinhaber wird nur noch dann automatisch eine Abschrift der Patentschrift versandt, wenn die Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ vor dem 1. April 2005 ergangen ist (siehe unten). In diesem Zusammenhang war eine Änderung der Regel 54 EPÜ erforderlich.


 

Die Abonnements von Papierkopien der kompletten Sammlung oder einzelner IPC-Klassen sind Ende 2004 ausgelaufen.


 

2. Nach der geltenden Regel 54 (1) EPÜ stellt das EPA dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. Nach Einstellung der Papierveröffentlichung werden Patentschriften nicht mehr systematisch in Papierform ausgegeben. Somit wird der Urkunde über ein europäisches Patent keine Patentschrift mehr als Anlage beigefügt.


 

Nach Regel 54 EPÜ in der geänderten Fassung und dem Beschluß des Präsidenten des EPA vom 22. Dezember 2004 über Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent4 wird die Urkunde über das europäische Patent dem Patentinhaber auch künftig in Papierform übermittelt. Gibt es mehrere Patentinhaber, so wird jedem von ihnen eine Urkunde ausgestellt. Auf besonderen Antrag hin erhält jeder Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent zusammen mit einer Kopie der Patentschrift. Dieser Antrag ist gebührenfrei, wenn er innerhalb der Frist nach Regel 51 (4) bzw. Regel 58 (5) oder (6) EPÜ eingereicht wird. Der Patentinhaber kann außerdem beantragen, daß ihm gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr eine zusätzliche Ausfertigung der Urkunde über das europäische Patent mit beigefügter Patentschrift oder eine beglaubigte Kopie der Patentschrift übermittelt wird. Weitere Kopien der europäischen Patentschrift können auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr von der Dienststelle Wien bezogen werden.


 

Der neue Text der Urkunde über das europäische Patent weist die Nummer des europäischen Patents aus und nimmt auf die in der Patentschrift beschriebene Erfindung und die darin bezeichneten Vertragsstaaten Bezug. Daran schließen sich Name und Anschrift des Patentinhabers an. Gibt es mehrere Patentinhaber, so werden sie alle namentlich genannt. Der Verweis auf die beigefügte Patentschrift entfällt.


 

Dasselbe gilt für die Urkunde über das europäische Patent in geänderter Fassung.


 

3. Die geänderte Regel 54 EPÜ und die diesbezüglichen Beschlüsse des Präsidenten des EPA treten am 1. April 2005 in Kraft. Die neue Regel gilt für alle Patentanmeldungen und Patente, für die bis zu diesem Tag noch keine Mitteilung nach


 

Regel 51 (4) oder 58 (5) EPÜ ergangen ist.


 

4. Die Anmelder werden darauf hingewiesen, daß die obigen Änderungen keine Auswirkung auf den Zeitpunkt haben, zu dem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Patentanmeldung (Regel 48 (1) EPÜ) oder der Patentschrift (Regel 53 EPÜ) als abgeschlossen gelten. Sie werden ferner darauf aufmerksam gemacht, daß Änderungen, die nach Abschluß der technischen Vorbereitungen vorgenommen werden (z. B. Rechtsübergänge, Rücknahme von Benennungen), anders als nach dem bisherigen Verfahren nicht mehr von Hand auf der der Urkunde beigefügten Patentschrift vermerkt werden, sondern zur Ausstellung einer korrigierten Titelseite der Patentschrift führen. Dieses neue Verfahren gilt für alle am oder nach dem 1. April 2005 erteilten Patente, unabhängig vom Datum der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ.


______________________

 

1

ABl. EPA 2005, 11.

 

2

Siehe jedoch: Beschluß des Präsidenten des EPA vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen (ABl. EPA 2000, 367) und die Mitteilung vom 14. Juni 2000 zum Beschluß des Präsidenten des EPA vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen (ABl. EPA 2000, 368).

 

3

ABl. EPA 2005, 124.

 

4

ABl. EPA 2005, 122.