Regel 84 ABl. 1979, 289: Nach Artikel 96 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens zu bestimmende Fristen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 84 Regel 80 ABl. 1980, 36: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 11. Januar 1980 über die öffentliche Zustellung nach Regel 80 EPÜ Regel 84a ABl. 2003, 283: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 31. März 2003 zur Anwendung von Regel 84a EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken
Regel 84 ABl. 1979, 289: Nach Artikel 96 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens zu bestimmende Fristen Regel 49 ABl. 2005, 126: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Einführung der elektronischen Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen (A-Schriften) und europäischer Patentschriften (B-Schriften) Regel 84 ABl. 1980, 68: Mitteilung des Präsidenten des EPA betreffend die nach Artikel 96 Absatz 2 zu bestimmenden Fristen
 

Regel 84 - ABl. 1979, 289

 

Nach Artikel 96 Absatz 2 des
Europäischen Patentübereinkommens zu bestimmende Fristen


 

- ABl. 1979, 289 -


 

Die in einem Bescheid nach Artikel 96 Absatz 2 angegebene Frist für die Erwiderung wird von der Prüfungsabteilung bestimmt. Um den Anmeldern und dem Amt die Arbeit zu erleichtern, hat der Präsident des Europäischen Patentamts beschlossen, für diese Fristen folgende einheitliche Regelung vorzusehen:


 

(1)

Drei Monate wenn es sich bei den Mängeln in der Anmeldung nur um Formfehler handelt oder wenn nur geringfügige Mängel zu beseitigen sind.


 

(2)

Sechs Monate bei allen anderen Bescheiden der Prüfungsabteilung (d.h. allen Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden).


 

Anträgen auf Verlängerung einer Frist wird nur in Ausnahmefällen und bei hinlänglicher und überzeugender Begründung stattgegeben. In diesem Zusammenhang wird auf Teil E, VIII, 1.6 der Richtlinien für die Prüfung hingewiesen.


 

Da das europäische Prüfungsverfahren noch neu ist und noch keine praktischen Erfahrungen damit gesammelt werden konnten, wurden für die obengenannten Fristen die nach dem Übereinkommen zulässigen Höchstfristen zugrunde gelegt.


 

Die Regeln werden nach etwa einem Jahr überprüft und gegebenenfalls im Lichte der Erfahrung revidiert.