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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 54 - ABl. 2005, 122
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Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent
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Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf die Regeln 54 und 62a EPÜ, beschließt:
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Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent
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Die Urkunde über das europäische Patent in der erteilten oder geänderten Fassung wird dem Patentinhaber in Papierform übermittelt. Gibt es mehrere Patentinhaber, so wird jedem von ihnen eine Urkunde ausgestellt. Auf besonderen Antrag innerhalb der in Regel 51 (4) bzw. Regel 58 (5) oder (6) EPÜ gesetzten Frist erhält jeder Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent zusammen mit einer Kopie der Patentschrift. Dieser Antrag ist gebührenfrei. Zusätzliche Ausfertigungen der Urkunde mit beigefügter Patentschrift werden dem Patentinhaber gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt.
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Inhalt der Urkunde über das europäische Patent
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In der Urkunde wird die Patentnummer ausgewiesen und bescheinigt, daß das Patent den in der Urkunde genannten Personen für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung und die dort bezeichneten Staaten erteilt oder in geänderter Fassung aufrechterhalten worden ist.
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Dieser Beschluß tritt am 1. April 2005 in Kraft und findet auf alle europäischen Patentanmeldungen und Patente Anwendung, für die ab diesem Tag die Mitteilung nach Regel 51 (4) bzw. 58 (5) EPÜ erlassen wird.
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Geschehen zu München am 22. Dezember 2004
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