Regel 49 ABl. 2000, 368: Mitteilung vom 14. Juni 2000 zum Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 49 Regel 48 Regel 51 ABl. 2002, 112: Mitteilung vom 9. Januar 2002 über die Änderung der Regeln 25 (1), 29 (2) und 51 EPÜ
Regel 49 ABl. 2000, 368: Mitteilung vom 14. Juni 2000 zum Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen Regel 49 ABl. 2000, 367: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen Regel 49 ABl. 2005, 124: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Form der Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen, europäischen Recherchenberichten und europäischen Patentschriften
 

Regel 49 - ABl. 2000, 368

 

Mitteilung vom 14. Juni 2000 zum Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen


 

- ABl. 2000, 368 -


 

1.

Im Februar gingen im Europäischen Patentamt zwei europäische Patentanmeldungen ein, deren Veröffentlichung in Papierform wegen ihres Umfangs erhebliche Probleme bereitet. Die eine Anmeldung umfaßt etwa 9 000 Seiten, die zweite über 50 000 Seiten. Der Großteil der Anmeldungsunterlagen besteht dabei jeweils aus einem Sequenzprotokoll. Das Europäische Patentamt ist gemäß Artikel 93 EPÜ verpflichtet, diese Anmeldungen einschließlich der Sequenzprotokolle zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung in Papierform ist unverhältnismäßig und wird auch dem Zweck der Veröffentlichung, nämlich Unterrichtung der Öffentlichkeit, nicht gerecht, da aus derartigen Anmeldungen in Papierform für interessierte Dritte der Gegenstand der Anmeldung nicht zu ermitteln ist.


 

2.

Insbesondere bei Anmeldungen mit einem Sequenzprotokoll ist die Öffentlichkeit in erster Linie an einer elektronischen Fassung interessiert, da nur mit dieser sinnvoll gearbeitet werden kann. Um sowohl den Bedürfnissen des Europäischen Patentamts als auch der Öffentlichkeit gerecht zu werden, wird deshalb die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen, die bei Einreichung ein Sequenzprotokoll enthalten, und Anmeldungen mit über 400 Seiten nur noch in elektronischer Form zu veröffentlichen. Gegenwärtig bedeutet dies eine Veröffentlichung in esp@cenet® und auf der ESPACE® EP CD-ROM. Auf Antrag kann ein Dritter oder der Anmelder jedoch eine Kopie der Anmeldung erhalten. Dabei steht es im Ermessen des Europäischen Patentamts, welches Medium es hierfür für geeignet hält. Dies wird bei kleineren Anmeldungen weiterhin Papier sein. Bei größeren Anmeldungen wird jedoch ein elektronischer Datenträger (CD-ROM oder floppy-disc) zur Verfügung gestellt.


 

3.

Das Europäische Patentamt wird die oben genannten europäischen Patentanmeldungen nur in elektronischer Form veröffentlichen. Durch eine spätere Mitteilung im Amtsblatt wird bekannt gemacht werden, ab wann alle im Beschluß des Präsidenten genannten europäischen Patentanmeldungen generell nur noch in dieser Form veröffentlicht werden.