Regel 49 ABl. 2000, 367: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 49 Regel 48 Regel 51 ABl. 2002, 112: Mitteilung vom 9. Januar 2002 über die Änderung der Regeln 25 (1), 29 (2) und 51 EPÜ
Regel 49 ABl. 2000, 367: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen Regel 49 ABl. 1981, 74: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 10. März 1981 betreffend einen Vermerk auf dem Deckblatt der Patentschrift, daß die Akte nachgereichte technische Angaben enthält Regel 49 ABl. 2000, 368: Mitteilung vom 14. Juni 2000 zum Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen
 

Regel 49 - ABl. 2000, 367

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen


 

- ABl. 2000, 367 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 49 (1) EPÜ beschließt:


 

Artikel 1
Form der Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen


 

Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen, die bei Einreichung ein Sequenzprotokoll enthalten oder mehr als vierhundert Seiten umfassen, kann dadurch erfolgen, daß sie nur in elektronischer Form, gegenwärtig beispielsweise über esp@cenet® und die ESPACE® EP CD-ROM, zugänglich gemacht werden. Auf gesonderten Antrag stellt das Europäische Patentamt diese Patentanmeldungen auch auf einem anderen geeigneten Medium zur Verfügung.


 

Artikel 2
Inkrafttreten


 

Dieser Beschluß tritt am 9. Juni 2000 in Kraft. Er findet auf alle europäischen Patentanmeldungen Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht sind.


 

Geschehen zu München, am 9. Juni 2000
Ingo KOBER
Präsident