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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 157(3) - ABl. 2005, 577
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Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Oktober 2005 über Recherchen- und Prüfungsgebühren
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Das EPA nimmt Anfragen von Benutzern des europäischen Patentsystems und den Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005, mit dem Artikel 2 des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05, ABl. EPA 2005, 422) klargestellt wird,1 zum Anlass, die Rechtslage bezüglich der Gebühren für europäische und ergänzende europäische Recherchen und der Prüfungsgebühr näher darzulegen.
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Die Diagramme im Anhang zu dieser Mitteilung geben einen Überblick über Standardfälle.
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1. Erweiterter europäischer Recherchenbericht für Anmeldungen ab dem 1. Juli 2005
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Nach Artikel 3 (2) des Verwaltungsratsbeschlusses vom 9. Dezember 2004 (ABl. EPA 2005, 5) gilt die neue Regel 44a EPÜ2 für europäische und in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden. Für diese Anmeldungen wird die europäische oder die ergänzende europäische Recherche ergänzt durch eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen scheinen.3
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- europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, einschließlich
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- Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden (auch wenn die frühere Anmeldung ein Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2005 hat), und
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- internationale Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden und später in die europäische Phase eintreten.
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Für diese Anmeldungen gelten folgende Gebühren (siehe Artikel 3 (3) des Verwaltungsratsbeschlusses vom 9. Dezember 2004, ABl. EPA 2005, 5):4
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- Die Recherchengebühr für die europäische Recherche oder ergänzende europäische Recherche beträgt 960 EUR (auf Grund von Beschlüssen des Verwaltungsrats nach Artikel 157 (3) EPÜ fällt jedoch die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche in bestimmten Fällen nicht an oder ist herabgesetzt, siehe unten Nr. 3).
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- Die Prüfungsgebühr beträgt 1 280 EUR, in den nachstehend unter Nr. 3 a) genannten Fällen jedoch 1 430 EUR.
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2. Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden
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Zu europäischen Patentanmeldungen, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, wird kein erweiterter europäischer Recherchenbericht erstellt. Gleiches gilt für internationale Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, auch wenn sie erst ab dem 1. Juli 2005 in die europäische Phase eintreten.
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Die Recherchengebühr für die europäische Recherche oder die ergänzende europäische Recherche beträgt 690 EUR (aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrats nach Artikel 157 (3) EPÜ fällt jedoch die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche in bestimmten Fällen nicht an oder ist herabgesetzt, siehe unten Nr. 3).
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 430 EUR.
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3. Keine ergänzende europäische Recherche, Herabsetzung der Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche
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Nach Artikel 157 (2) EPÜ wird zu internationalen Annmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt, für den beim Eintritt in die europäische Phase die Recherchengebühr entrichtet werden muss. Der Verwaltungsrat kann jedoch nach Artikel 157 (3) EPÜ beschließen, dass auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet oder die Gebühr herabgesetzt wird. Aus den derzeit geltenden Beschlüssen des Verwaltungsrats nach Artikel 157 (3) EPÜ ergibt sich Folgendes:
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a) Kein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird zu einer internationalen Anmeldung erstellt, wenn das EPA Internationale Recherchenbehörde war.5
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 430 EUR.6
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b) Kein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird zu einer internationalen Anmeldung erstellt,
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- die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde
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das Österreichische Patentamt,
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das Schwedische Patent- und Registrieramt oder
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das Spanische Patent- und Markenamt
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Internationale Recherchenbehörde war.
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 430 EUR.8
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c) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht einschließlich einer Stellungnahme nach Regel 44a EPÜ wird zu einer internationalen Anmeldung erstellt,
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- die vom 1. Juli 2005 bis einschließlich 30. Juni 2008 eingereicht wird
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das Nationale Patent- und Registrieramt Finnlands,
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das Österreichische Patentamt,
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das Schwedische Patent- und Registrieramt oder
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das Spanische Patent- und Markenamt
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Internationale Recherchenbehörde war.
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Die Gebühr für die ergänzende Recherche ist um 810 EUR herabgesetzt9 und beträgt daher 150 EUR.
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 280 EUR.
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d) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht ohne Stellungnahme nach Regel 44a EPÜ wird zu einer internationalen Anmeldung erstellt, die in der Zeit vom 1. April 2005 bis einschließlich 30. Juni 2005 eingereicht wurde, und für die das Nationale Patent- und Registrieramt Finnlands Internationale Recherchenbehörde war.
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Eine Gebühr für die ergänzende europäische Recherche fällt nicht an.10
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 430 EUR.11
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e) Wenn das Patent- und Markenamt der Vereinigten Saaten (USPTO), das Japanische Patentamt, der Föderale Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken (Russische Föderation), das Australische Patentamt, das Staatliche Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO), oder das Koreanische Amt für geistiges Eigentum Internationale Recherchenbehörde war, ist die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche herabgesetzt.
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- Wurde die internationale Anmeldung vor dem 1. Juli 2005 eingereicht, ist die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche um 20 % herabgesetzt12 und beträgt daher 80 % von 690 EUR, also 552 EUR.
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 430 EUR.
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- Wurde die internationale Anmeldung ab dem 1. Juli 2005 eingereicht, ist die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche um 190 EUR herabgesetzt13 und beträgt daher 960 EUR minus 190 EUR, also 770 EUR.
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 280 EUR.
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f) Derzeit gibt es keinen Beschluss des Verwaltungsrats zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn das Kanadische Amt für geistiges Eigentum Internationale Recherchenbehörde war.
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- Wurde die internationale Anmeldung vor dem 1. Juli 2005 eingereicht, beträgt die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche 690 EUR.
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 430 EUR.
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- Wurde die internationale Anmeldung ab dem 1. Juli 2005 eingereicht, beträgt die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche 960 EUR.
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Die Prüfungsgebühr beträgt 1 280 EUR.
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Nach Regel 107 (2) EPÜ, Artikel 12 (2) Satz 1 GebO wird die Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn das EPA einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER) nach Regel 70 PCT erstellt hat.14 Wurde die IPER nach Artikel 34 (3) c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im IPER behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.
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- für internationale Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, 50 % von 1 430 EUR, also 715 EUR,
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- für internationale Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, 50 % von 1 280 EUR, also 640 EUR (siehe oben Nr. 3 c)), oder 50 % von 1 430 EUR, also 715 EUR (siehe oben Nr. 3 a)).
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In den Fällen der Regeln 46 und 112 EPÜ beträgt die Recherchengebühr für jede weitere Erfindung
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- 690 EUR, wenn die Anmeldung vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde,
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- 960 EUR, wenn die Anmeldung ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde.
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Anhang zur Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Oktober 2005 über Recherchen- und Prüfungsgebühren
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Die Diagramme auf den folgenden Seiten geben einen Überblick über Standardfälle bei der Zahlung von Recherchen- und Prüfungsgebühren. Sie sind im Zusammenhang mit den ausführlichen Erläuterungen in der Mitteilung zu sehen, auf die in den unten angegebenen Fußnoten zu den Diagrammen verwiesen wird.
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Österreichisches Patentamt
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Kanadisches Amt für geistiges Eigentum
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Staatliches Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO)
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Spanisches Patent- und Markenamt
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Nationales Patent- und Registrieramt Finnlands
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Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
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Internationale Recherchenbehörde
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Koreanisches Amt für geistiges Eigentum
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Föderaler Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken (Russische Föderation)
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Schwedisches Patent- und Registrieramt
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Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO)
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