Artikel 150 ABl. 2004, 305: PCT Einstellung des rationalisierten Verfahrens für die internationale vorläufige Prüfung im EPA (ABl. EPA 2001, 539)


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 2004, 305: PCT Einstellung des rationalisierten Verfahrens für die internationale vorläufige Prüfung im EPA (ABl. EPA 2001, 539) Artikel 150 ABl. 2003, 574: PCT Änderungen bei PCT-Anmeldungen, die ab 1. Januar 2004 eingereicht werden Artikel 150 ABl. 2003, 631: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 2003 über die Rückerstattung von Recherchengebühren
 

Artikel 150 - ABl. 2004, 305

 

PCT
Einstellung des rationalisierten Verfahrens für die internationale vorläufige Prüfung im EPA (ABl. EPA 2001, 539)


 

- ABl. 2004, 305 -


 

Zur ergänzenden Klarstellung der Mitteilung über die Änderungen bei PCT-Anmeldungen, die ab 1. Januar 2004 eingereicht werden (ABl. EPA 2003, 574), wird auf folgendes hingewiesen:


 

Da für internationale Anmeldungen, die ab 1. Januar 2004 eingereicht werden, nunmehr zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht auch ein schriftlicher Bescheid der internationalen Recherchenbehörde (vgl. R. 43bis PCT) ergeht, hat das EPA das rationalisierte Verfahren für die internationale vorläufige Prüfung (Punkte I bis IV der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 2. November 2001, ABl. EPA 2001, 539) eingestellt. Damit wird die Beantragung einer "eingehenden" Prüfung ebenso hinfällig wie die für das rationalisierte Verfahren gewährte Rückerstattung der Gebühr.


 

Das rationalisierte Verfahren behält jedoch seine Gültigkeit für internationale Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden, auch wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung erst später eingeht.