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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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GebO - ABl. 2002, 58, ABl. 2005, 5, ABl. 2006, 8
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Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 15.Dezember 2005
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- ABl. 2002, 58, ABl. 2005, 5, ABl. 2006, 8 -
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DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION -
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GESTÜTZT auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d -
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GIBT SICH HIERMIT FOLGENDE GEBÜHRENORDNUNG:
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Nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden erhoben:
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a) die gemäß dem Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt (nachstehend Amt genannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren und Auslagen, die der Präsident des Amts auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 festsetzt;
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b) die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden kann.
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Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
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Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
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1.
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Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr (Regel 106 Buchstabe a), wenn
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- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird
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- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) auf Papier eingereicht wird
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2.
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Recherchengebühr
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- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 44a, Regel 46 Absatz 1, Regel 112, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)
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- für eine ergänzende europäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b)
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- für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 105 Absatz 1)
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3.
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Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten
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3a.
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Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein
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3b.
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Zuschlagsgebühr für die verspätete Entrichtung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr oder der Benennungsgebühren (Regel 85a)
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50 % der betreffenden Gebühr oder
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3c.3
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Zuschlagsgebühr für die verspätete Einreichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung oder die verspätete Stellung des Prüfungsantrags oder die verspätete Entrichtung der nationalen Grundgebühr, der Recherchengebühr oder der Benennungsgebühren (Regel 108 Absätze 3 und 4 4)
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50 % der betreffen-den Gebühren,
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insgesamt höchstens 1 820 EUR
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4.
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Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
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- für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr
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5.
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Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 2)
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10 % der verspätet gezahlten Jahres-gebühr
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6.
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Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 2)
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- für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung
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- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung
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- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a)
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7.
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Zuschlagsgebühr für die verspätete Stellung des Prüfungsantrags (Regel 85b)
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8.
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Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b) bei einer Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von
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8.1
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höchstens 35 Seiten
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8.2
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mehr als 35 Seiten
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750 zuzüglich 11 EUR für die 36.
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9.
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Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift (Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b)
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10.
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Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2)
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11.
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Beschwerdegebühr (Artikel 108)
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12.
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Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 121 Absatz 2)
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13.
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Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 122 Absatz 3)
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14.
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Umwandlungsgebühr (Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 140)
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15.
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Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren Patentanspruch (Regel 31 Absatz 1, Regel 51 Absatz 7 und Regel 110 Absatz 1)
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16.
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Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 63 Absatz 3)
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17.
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Beweissicherungsgebühr
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18.
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Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Artikel 152 Absatz 3)
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19.
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Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung (Regel 58 PCT und Regel 105 Absatz 2)
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20.
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Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)
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Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise
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(1) Der Präsident des Amts setzt die in der Ausführungsordnung genannten Verwaltungsgebühren und, soweit erforderlich, die Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 genannte Amtshandlungen des Amts fest.
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(2) Der Präsident des Amts setzt ferner die Verkaufspreise der in den Artikeln 93, 98, 103 und 129 des Übereinkommens genannten Veröffentlichungen fest.
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(3)6 Die in Artikel 2 vorgesehenen und die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht.
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(1) Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften des Übereinkommens oder des PCT oder der dazugehörigen Ausführungsordnungen ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.
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(2) Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen.
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(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu entrichten:
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a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,
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b) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto des Amts, oder
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c) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die Order des Amts lauten.
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(2)8 Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.
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(1)10 Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.
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(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt.
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(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:
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a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bank- oder Postscheckkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird;
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b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern dieser Scheck eingelöst wird.
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(2) Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu, dass die Gebühren auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlung als eingegangen gilt.
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(3)12 Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler
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a) innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertragsstaat:
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i) die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut oder Postamt veranlasst hat oder
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ii) einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut oder Postscheckamt formgerecht erteilt hat oder
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iii) einem Postamt einen an das Amt gerichteten Brief übergeben hat, in dem ein dem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c entsprechender Scheck enthalten ist, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und
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b) eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren, höchstens jedoch EUR 150 entrichtet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben, wenn eine Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.
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(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3 Buchstabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nach Absatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis ungenügend oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.
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Nicht ausreichender Gebührenbetrag
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(1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist nicht die volle Gebühr entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach dem Fristablauf zurückerstattet. Das Amt kann jedoch, soweit die laufende Frist es erlaubt, dem Einzahler die Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen. Es kann ferner, wenn dies der Billigkeit entspricht, geringfügige Fehlbeträge der zu entrichtenden Gebühr ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.
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(2) Wurden im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents mehr als ein Vertragsstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 des Übereinkommens benannt und reicht der gezahlte Betrag nicht für alle Benennungsgebühren aus, so wird er entsprechend den Angaben verwendet, die der Anmelder bei der Zahlung macht. Hat er bei der Zahlung keine solchen Angaben gemacht, so gelten diese Gebühren nur für so viele Benennungen als entrichtet, als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten benannt sind, ausreicht.
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Rückerstattung von Recherchengebühren
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(1) Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrichtete Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des Recherchenberichts noch nicht begonnen hat.
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(2)14 Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht gestützt, den das Amt für eine Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, oder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 oder der Regel 15 des Übereinkommens erstellt hat, so erstattet das Amt gemäß einem Beschluss seines Präsidenten dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der früheren Recherche und dem Umfang abhängt, in dem sich das Amt bei der Durchführung der späteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.
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Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten
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Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 des Übereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersuchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt mit seiner Erstellung begonnen hat.
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Rückerstattung der Prüfungsgebühr
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a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist;
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b) zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, zu dem die Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch nicht begonnen hat.
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Rückerstattung von Bagatellbeträgen
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Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstattet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfahrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Präsident des Amts bestimmt, bis zu welcher Höhe ein Betrag als Bagatellbetrag anzusehen ist.18
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Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung
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Hat der Anmelder während der internationalen vorläufigen Prüfung weder eine eingehende vorläufige Prüfung verlangt, noch Änderungen nach Artikel 19 oder 34 Absatz 2 PCT eingereicht, noch sonstige Gegenvorstellungen erhoben, so werden zwei Drittel der für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Gebühr zurückerstattet. Der Präsident des Amts bestimmt die Einzelheiten der Rückerstattung.
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Beschwerdefähige Kostenfestsetzungsentscheidungen
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Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens sind gemäß Artikel 106 Absatz 5 des Übereinkommens beschwerdefähig, wenn der Betrag die Beschwerdegebühr übersteigt.
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(2)21 Die in Regel 107 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt 50 % der Prüfungsgebühr. Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn das Amt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die für die vorläufige Prüfung entrichtete Gebühr nach Artikel 10d zurückerstattet hat.
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Übermittlung der Abschrift
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Der Präsident des Europäischen Patentamts übermittelt allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens sowie den Staaten, die diesem beitreten, eine beglaubigte Abschrift dieser Gebührenordnung.
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Diese Gebührenordnung tritt am 20. Oktober 1977 in Kraft.
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GESCHEHEN zu München am 20. Oktober 1977.
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