Artikel 157(3) ABl. 2005, 548: Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 betreffend Fälle, in denen die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 157(3) Artikel 156 Artikel 158(2) PCT Gazette 14/1986, 2367: PCT Mitteilung gemäß Regel 49.1 (a-bis) PCT
Artikel 157(3) ABl. 2005, 548: Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 betreffend Fälle, in denen die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird Artikel 157(3) ABl. 2006, 13: Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Anpassung des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005) über die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts Artikel 157(3) ABl. 2005, 577: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Oktober 2005 über Recherchen- und Prüfungsgebühren
 

Artikel 157(3) - ABl. 2005, 548

 

Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 betreffend Fälle, in denen die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird


 

- ABl. 2005, 548 -


 

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,


 

gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4,


 

auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,


 

nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,


 

BESCHLIESST:


 

Artikel 1

 

Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten, vom japanischen Patentamt, vom Amt für geistiges Eigentum der Republik Korea, vom Chinesischen Amt für geistiges Eigentum, vom Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken (Russische Föderation) oder vom australischen Patentamt erstellt wird, wird um 190 EUR herabgesetzt.


 

Artikel 2

 

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2005 in Kraft. Er gilt für alle ab dem 1. Juli 2005 eingereichten internationalen Anmeldungen.


 

Die Beschlüsse vom 14. September 1979 (ABl. EPA 1979, 368), 11. Dezember 1980 (ABl. EPA 1981, 5), 9. Dezember 1993 (ABl. EPA 1994, 6) und 8. Juni 2000 (ABl. EPA 2000, 321) werden für alle ab dem 1. Juli 2005 eingereichten internationalen Anmeldungen aufgehoben.


 

Geschehen zu München am 27. Oktober 2005


 

Für den Verwaltungsrat


 

Der Präsident


 

Roland GROSSENBACHER