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Artikel 157(3) - ABl. 2005, 548
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Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 betreffend Fälle, in denen die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird
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DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
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auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
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nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
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Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten, vom japanischen Patentamt, vom Amt für geistiges Eigentum der Republik Korea, vom Chinesischen Amt für geistiges Eigentum, vom Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken (Russische Föderation) oder vom australischen Patentamt erstellt wird, wird um 190 EUR herabgesetzt.
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Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2005 in Kraft. Er gilt für alle ab dem 1. Juli 2005 eingereichten internationalen Anmeldungen.
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Geschehen zu München am 27. Oktober 2005
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