Artikel 157(3) ABl. 2005, 422, ABl. 2005, 546: Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Juni 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts und Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 zur Klarstellung von Artikel 2


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 157(3) Artikel 156 Artikel 158(2) PCT Gazette 14/1986, 2367: PCT Mitteilung gemäß Regel 49.1 (a-bis) PCT
Artikel 157(3) ABl. 2005, 422, ABl. 2005, 546: Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Juni 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts und Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 zur Klarstellung von Artikel 2 Artikel 156 ABl. 2003, 587: PCT Mitteilung vom 10. Dezember 2003 über die Neuauflage des Formblatts 1200 Artikel 157(3) ABl. 2006, 13: Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Anpassung des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005) über die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts
 

Artikel 157(3) - ABl. 2005, 422, ABl. 2005, 546

 

Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Juni 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts1 und Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 zur Klarstellung von Artikel 2


 

- ABl. 2005, 422, ABl. 2005, 546 -


 

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,


 

gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4,


 

nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,


 

BESCHLIESST:


 

Artikel 1

 

Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellt worden ist, wird um 810 EUR herabgesetzt.


 

Artikel 22

 

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und gilt für in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldungen.


 

a) die vom 1. April 2005 bis einschließlich 30. Juni 2008 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht vom Finnischen Patent- und Registrieramt erstellt worden ist, und


 

b) die vom 1. Juli 2005 bis einschließlich 30. Juni 2008 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellt worden ist.


 

(2) Der Beschluß vom 21. Dezember 1978 (ABl. EPA 1979, 4, Korr. 50), soweit er sich auf internationale Anmeldungen bezieht, zu denen das Schwedische Patent- und Registrieramt den internationalen Recherchenbericht erstellt hat, und die Beschlüsse vom 17. Mai 1979 (ABl. EPA 1979, 248) und vom 9. Juni 1995 (ABl. EPA 1995, 511) werden mit Wirkung für internationale Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, aufgehoben.


 

Geschehen zu München am 10. Juni 2005


 

Für den Verwaltungsrat


 

Der Präsident


 

Roland GROSSENBACHER


______________________

 

1

Siehe auch Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 (ABl. EPA 2005, 431).

 

2

Klargestellt durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005, ABl. EPA 2005, 546.