Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Verfahrenssprache in der europäischen Phase Höhe der in der europäischen Phase zu entrichtenden Gebühren Wie und wo sollte der Anmelder das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt einleiten (Formblatt 1200)?

Verfahrenssprache in der europäischen Phase


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Die Verfahrenssprache ist eine der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch). Wurde die internationale Anmeldung in einer dieser Sprachen veröffentlicht, so ist die Veröffentlichungssprache die Verfahrenssprache. Anderenfalls ist die Sprache der Übersetzung, die bei Eintritt in die europäische Phase beim EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eingereicht wurde, Verfahrenssprache (vgl. 199 ff.).

Art. 14 EPÜ