Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Änderungen und Anspruchsgebühren Änderung der Anmeldung im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt Wann muss der Anmelder eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung einreichen (Formblatt 1200, Feld 7)?

Änderungen und Anspruchsgebühren


197

Berechnungsgrundlage für die Anspruchsgebühren ist die Zahl der Ansprüche in der Fassung der Anmeldung, die gemäß den Angaben in Formblatt 1200 die Grundlage für die Bearbeitung in der europäischen Phase bilden soll. Führt jedoch eine in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 109 EPÜ eingereichte spätere (weitere) Änderung, dazu, dass sich die Zahl der Ansprüche ändert, so wird diese neue Zahl zur Berechnung der Anspruchsgebühren herangezogen (vgl. 192 ff.). In der Mitteilung nach Regel 109 EPÜ wird auch die Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren nach Regel 110 (2) EPÜ festgelegt. Reduziert sich infolge der Änderungen die Zahl der Ansprüche, so werden eventuell zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet.

R. 110 EPÜ

ABl. 1999, 660, 696



198

Hat der Anmelder bis zum Ablauf der 31-Monatsfrist nicht den vollen Betrag der Anspruchsgebühren entrichtet, fordert ihn das EPA in einer Mitteilung nach Regel 109 und 110 (2) EPÜ auf, den fehlenden Betrag innerhalb einer Nachfrist von einem Monat ab Zustellung der Mitteilung nachzuzahlen.