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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Bestellung eines Vertreters - Vollmacht
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184
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Ein zugelassener Vertreter, der in der beim EPA geführten Liste eingetragen ist und sich als solcher zu erkennen gibt, muss in der Regel keine Vollmacht oder (Bezugnahme auf eine) allgemeine Vollmacht einreichen (Anhang VII). Das bedeutet, dass der Vertreter das EPA lediglich über seine Bestellung als zugelassener Vertreter für die betreffende Anmeldung unterrichten muss (vgl. 34).
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Art. 133 EPÜ
R. 101 EPÜ
ABl. 1991, 421, 489
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185
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Anwälte, die zur Vertretung vor dem EPA befugt sind, sowie Angestellte, die einen Anmelder vertreten und keine zugelassenen Vertreter sind, müssen grundsätzlich eine unterzeichnete Vollmacht oder Bezugnahme auf eine allgemeine Vollmacht einreichen. War jedoch das EPA als Anmeldeamt tätig und ermächtigte die Vollmacht den Anwalt oder Angestellten ausdrücklich auch zur Vertretung vor dem EPA in der europäischen Phase, muss keine (neue) Vollmacht eingereicht werden (vgl. 34).
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Art. 133 (3), 134 (7) EPÜ
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186
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Muss eine Vollmacht eingereicht werden, fordert das EPA den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung genannten Frist vorzulegen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht eingereicht, gelten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters als nicht vorgenommen.
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