Bestellung eines Anwalts für die europäische Phase vor dem EPA als Anmeldeamt
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Die Bestellung eines Anwalts für eine internationale Anmeldung im PCT-Antrag gilt nur für die internationale Phase. Das bedeutet, dass ein vor dem EPA zugelassener Vertreter, der den Anmelder in der internationalen Phase vertreten hat, nicht automatisch auch für die europäische Phase bestellt ist. Wenn das EPA jedoch Anmeldeamt ist und der Anwalt durch eine gesonderte Vollmacht bestellt wird, kann der Anmelder darin angeben, dass dieser Anwalt ihn auch vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt vertreten soll (vgl. 156). Die Bestellung eines Anwalts für die internationale und die europäische Phase kann anhand des Formblatts EPA/EPO/OEB Form 1003 erfolgen, das im Internet verfügbar ist (http://www.european-patent-office.org/epo/formul/epc/1003.pdf).
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Art. 134 EPÜ
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Wurde der Anwalt durch Bezugnahme auf eine allgemeine Vollmacht und Einreichung einer Abschrift davon (vgl. 31) bestellt, so muss in einer gesonderten Mitteilung ausdrücklich angegeben werden, dass die Bestellung (auch) für die europäische Phase gilt.
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