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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Vertretung - Besonderheiten für Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben ("auswärtige Anmelder") (Formblatt 1200, Feld 2 und 3)
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180
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Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ haben, müssen in jedem durch das EPÜ geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen im Rahmen dieser Verfahren durch ihn vornehmen. Bis zum Ablauf der 31-Monatsfrist nach Artikel 22 (3) und 39 (1) b) PCT können auswärtige Anmelder allerdings wählen, ob sie die zur Einleitung des Verfahrens vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt erforderlichen Handlungen (vgl. 172 ff.) entweder selbst oder durch einen beim EPA zugelassenen Vertreter vornehmen. Das bedeutet z. B., dass ein auswärtiger Anmelder innerhalb der 31-Monatsfrist das Formblatt 1200 selbst unterzeichnen und einreichen und ggf. eine Übersetzung der Anmeldung vorlegen kann. Unter keinen Umständen kann der Anmelder aber Handlungen durch seinen für die internationale Phase bestellten Anwalt vornehmen, wenn dieser kein vor dem EPA zugelassener Vertreter ist (vgl. 30). Die einzige Ausnahme bilden Zahlungen an das EPA; diese können von jedermann geleistet werden.
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Art. 22, 27 (7) PCT
Art. 133 (2), 150, 153 (1) EPÜ
R. 107 EPÜ
RL/EPA A-VII, 3.1
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181
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Hat der auswärtige Anmelder selbst die für den Eintritt in die europäische Phase erforderlichen Handlungen nicht innerhalb der 31 Monatsfrist vorgenommen, kann er diese und die weiteren Verfahrenshandlungen (z. B. Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nur noch durch einen beim EPA zugelassenen Vertreter vornehmen (vgl. 30). Wurde ein solcher Vertreter für die internationale Phase bestellt, so bedeutet das nicht automatisch, dass er auch für die europäische Phase bestellt ist. Hierfür ist eine gesonderte Bestellung erforderlich.
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182
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Auswärtigen Anmeldern wird aus diesen Gründen dringend empfohlen, rechtzeitig, also schon für die Einleitung des Verfahrens vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt, einen beim EPA zugelassenen Vertreter mit ihrer Vertretung zu beauftragen und hierzu Feld 2 und 3 des Formblatts 1200 auszufüllen (vgl. 184 ff.).
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183
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Versäumt es der Anmelder, wie vorgeschrieben einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, fordert ihn das EPA auf, dies innerhalb einer in der Aufforderung genannten Frist nachzuholen. Bis zum Zeitpunkt einer wirksamen Bestellung gilt jede durch den Anmelder vorgenommene Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen.
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