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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Anwalt oder gemeinsamer Vertreter
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Personen, die in den durch das EPÜ geschaffenen Verfahren vor dem EPA vertretungsberechtigt sind, können auch im Zusammenhang mit einer internationalen Anmeldung tätig werden, die beim EPA als Anmeldeamt eingereicht wurde (vgl. 10 - 14).
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Art. 27 (7), R. 18 PCT
Art. 49, R. 90.1 PCT
Art. 133, 134 EPÜ
PCT-Leitfaden der WIPO, 410 - 423
ABl. 1994, 538
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Im Verfahren vor dem EPA sind zwei Arten von zugelassenen Vertretern ("Anwälte" im Sprachgebrauch des PCT) vertretungsberechtigt:
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zugelassene Vertreter, die in der entsprechenden beim EPA geführten Liste eingetragen sind,
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Rechtsanwälte, die in einem der EPÜ-Vertragsstaaten zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens berechtigt sind und dort ihren Sitz haben.
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Das Verzeichnis der zugelassenen Vertreter kann von der Dienststelle Wien des EPA bezogen und online auf der EPA-Website (http://www.european-patent-office.org/reps/search.html) eingesehen werden.
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