Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Jahresgebühren Versäumung der Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Zahlung der Prüfungsgebühr Erfindernennung

Jahresgebühren


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Die Jahresgebühren für eine anhängige Euro-PCT-Anmeldung sind an das EPA zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Als Anmeldetag der Euro-PCT-Anmeldung gilt das der internationalen Anmeldung vom Anmeldeamt zuerkannte Anmeldedatum (vgl. 16). Eine Jahresgebühr, die innerhalb der 31-Monatsfrist für den Eintritt in die europäische Phase fällig wird, kann bis zum Ablauf dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Die Jahresgebühr kann noch innerhalb von 6 Monaten nach dem Fälligkeitstag, in diesem Fall also nach Ablauf der 31-Monatsfrist, wirksam entrichtet werden, sofern eine Zuschlagsgebühr von 10 % gezahlt wird.

Art. 11 (3) PCT

Art. 86 (1) EPÜ

R. 37 (1),107 (1) g) EPÜ

Art. 2 (5) GebO

RL/EPA A-VII, 2.4

ABl. 1993, 229,

(Nr. II.3)