Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Ermäßigung, wenn der IPER vom EPA erstellt wurde Ermäßigung der Prüfungsgebühr Versäumung der Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Zahlung der Prüfungsgebühr

Ermäßigung, wenn der IPER vom EPA erstellt wurde


255

Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich um 50 %, wenn das EPA als IPEA bereits einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht für die betreffende Euro-PCT-Anmeldung erstellt hat, es sei denn, der Anmelder will in der europäischen Phase für eine Erfindung Patentschutz erlangen, die nicht Gegenstand dieses Berichts war, oder die Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung wurde zu zwei Dritteln zurückerstattet (vgl. 136).

R. 107 (2) EPÜ



256

Sind die Voraussetzungen für beide Ermäßigungen erfüllt (vgl. 254 und 255), so verringert sich die Prüfungsgebühr zunächst um 50 %. Die Ermäßigung um 20 % wird dann für den Restbetrag und nicht für den Gesamtbetrag der Gebühr gewährt. Insgesamt ermäßigt sich die Gesamtgebühr also um 60 %.