Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Ermäßigung der Prüfungsgebühr Ergebnis der ergänzenden Recherche und Erstattung der Prüfungsgebühr Ermäßigung, wenn der IPER vom EPA erstellt wurde

Ermäßigung der Prüfungsgebühr


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Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die im Ausland ansässigen Angehörigen eines solchen Staats haben Anspruch auf eine Ermäßigung der Prüfungsgebühr um 20 %, wenn sie

Art. 14 (4) EPÜ

R. 6 (2) und (3) EPÜ

Art. 12 (1) GebO



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den schriftlichen Prüfungsantrag (bis zum Tag der Entrichtung der Prüfungsgebühr) in einer der Amtssprachen dieses Staats einreichen, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, und


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anschließend innerhalb eines Monats - und frühestens zusammen mit dem schriftlichen Prüfungsantrag (Formblatt 1200) - eine Übersetzung in die Verfahrenssprache (vgl. 175) einreichen.