Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Anspruchsgebühren Versäumung der Zahlungsfrist für die Recherchengebühr Versäumung der Zahlungsfrist für die Anspruchsgebühren

Anspruchsgebühren


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Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zu Grunde zu legen sind, mehr als 10 Ansprüche, so ist für den 11. und jeden weiteren Anspruch innerhalb der 31-Monatsfrist eine Anspruchsgebühr zu entrichten.

R. 109, 110 EPÜ



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Berechnungsgrundlage für die Anspruchsgebühren ist die Zahl der Ansprüche in der Fassung der Anmeldung, die gemäß den Angaben in Formblatt 1200 die Grundlage für die Bearbeitung in der europäischen Phase bilden soll (vgl. 197). Führt jedoch eine in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 109 EPÜ eingereichte spätere (weitere) Änderung dazu, dass sich die Zahl der Ansprüche ändert, so wird diese neue Zahl zur Berechnung der Anspruchsgebühren herangezogen. In der Mitteilung nach Regel 109 EPÜ wird auch die Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren nach Regel 110 (2) EPÜ festgelegt.


Hat der Anmelder innerhalb der 31-Monatsfrist bereits Anspruchsgebühren entrichtet und übersteigen diese die neu berechneten Gebühren wird der überschüssige Betrag zurückerstattet.

R. 110 (3) EPÜ