Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts
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In den folgenden Fällen gilt kein Verzicht, und das EPA erstellt bei Eintritt in die europäische Phase einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht:
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Art. 157 (3) b) EPÜ
ABl. 1979, 368
ABl. 1981, 5
ABl. 1994, 6, 691
ABl. 2000, 321
ABl. 2005, 5, 422, 435
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internationale Anmeldungen, die ab 1. April 2005 eingereicht wurden und für die die internationale Recherche vom finnischen Patentamt durchgeführt wurde,
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internationale Anmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht wurden und für die die internationale Recherche vom österreichischen, schwedischen oder spanischen Patentamt durchgeführt wurde,
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internationale Anmeldungen, für die die internationale Recherche von einer nicht in einem EPÜ-Vertragsstaat ansässigen ISA durchgeführt wurde, d. h. vom australischen, kanadischen, chinesischen, japanischen, russischen, koreanischen oder amerikanischen Patentamt.
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