Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts Keine Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts Informationen zur ergänzenden europäischen Recherche

Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts


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In den folgenden Fällen gilt kein Verzicht, und das EPA erstellt bei Eintritt in die europäische Phase einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht:

Art. 157 (3) b) EPÜ
ABl. 1979, 368

ABl. 1981, 5

ABl. 1994, 6, 691

ABl. 2000, 321

ABl. 2005, 5, 422, 435



·

internationale Anmeldungen, die ab 1. April 2005 eingereicht wurden und für die die internationale Recherche vom finnischen Patentamt durchgeführt wurde,


·

internationale Anmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht wurden und für die die internationale Recherche vom österreichischen, schwedischen oder spanischen Patentamt durchgeführt wurde,


·

internationale Anmeldungen, für die die internationale Recherche von einer nicht in einem EPÜ-Vertragsstaat ansässigen ISA durchgeführt wurde, d. h. vom australischen, kanadischen, chinesischen, japanischen, russischen, koreanischen oder amerikanischen Patentamt.