Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Umfang und Inhalt der Übersetzung Welche Rechtsfolgen hat das Fehlen der Übersetzung? Biologisches Material (Formblatt 1200, Feld 8)

Umfang und Inhalt der Übersetzung


202

Die Übersetzung muss immer enthalten:

R. 49.5 PCT



·

die Beschreibung,


·

die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung,


·

etwaige Textbestandteile der Zeichnungen und


·

die Zusammenfassung.


203

Ist das EPA Bestimmungsamt, muss die Übersetzung ggf. ferner enthalten:

Art. 19 (1) PCT

R. 49, 70.16 PCT

R. 107 EPÜ



·

im Verfahren vor dem IB vorgenommene Änderungen der Ansprüche (vgl. 83) und die Erklärung nach Artikel 19 PCT, in der die Änderungen erläutert und ihre Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen dargelegt sind, jedoch nur wenn der Anmelder sie dem weiteren Verfahren zu Grunde legen will,


·

veröffentlichte Berichtigungsanträge,

R. 91.1 f), 48.2 a) vii) PCT

R. 13bis.3 und 13bis.4 PCT



·

gesondert eingereichte Angaben zu hinterlegtem biologischem Material (vgl. auch Formblatt 1200, Feld 8).


204

Wenn das EPA als ausgewähltes Amt tätig ist, ist zusätzlich eine Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts (IPRP nach Kapitel II) vorzulegen, und zwar in jedem Fall, selbst wenn der Anmelder diese nicht dem weiteren Verfahren zu Grunde legen will.

Art. 36 (3) b), 39 (2) PCT

R. 74 PCT



205

Wenn die vor dem IB nach Artikel 19 PCT vorgenommenen Änderungen der Patentansprüche dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden sollen, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht aber nicht als Anlage beigefügt sind, muss der Anmelder auch diese sowie die Erklärung, mit der die Änderungen erläutert werden, in Übersetzung einreichen.

Art. 39 (2) PCT

R. 49.5 c-bis) PCT



206

Wird die Übersetzung aller Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Anmelder aufgefordert, die fehlende Übersetzung innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Folgt er dieser Aufforderung nicht, so gilt die Euro-PCT-Anmeldung als zurückgenommen. Alle Änderungen nach Artikel 19 PCT, die nicht in Übersetzung eingereicht werden, bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt.