Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Welche Rechtsfolgen hat das Fehlen der Übersetzung? Wann muss der Anmelder eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung einreichen (Formblatt 1200, Feld 7)? Umfang und Inhalt der Übersetzung

Welche Rechtsfolgen hat das Fehlen der Übersetzung?


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Wird die Übersetzung der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Euro-PCT-Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ darüber unterrichtet. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die Übersetzung nachgereicht und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Art. 24 (1) iii), 39 (2) PCT

R. 76.5,

R. 49.5 c-bis) PCT

R. 108 (3) EPÜ
Art. 2 (3c) GebO