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Wird die Übersetzung der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Euro-PCT-Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ darüber unterrichtet. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die Übersetzung nachgereicht und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
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