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Das IB und die ISA gewähren vor Ablauf von 30 Monaten nach dem Prioritätsdatum niemandem Einsicht in den WO-ISA, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Anmelders vor. Das EPA als Bestimmungsamt gibt den WO-ISA nach Ablauf dieser Frist zur Einsicht frei. Wird das EPA als IPEA tätig, so gilt der vom EPA als ISA erstellte WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid nach Kapitel II und kann als Teil der Akte nach Kapitel II öffentlich zugänglich gemacht werden. Nähere Informationen enthalten 142 ff. und 155.
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