Vertraulichkeit der internationalen vorläufigen Prüfung
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Das IB und das EPA als IPEA dürfen Dritten nur mit Einwilligung des Anmelders Einsicht in die Akte der internationalen vorläufigen Prüfung gewähren. Nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum übersendet das IB auf Antrag jedem ausgewählten Amt eine Kopie des IPRP nach Kapitel II. Ab demselben Datum stellt es auch im Namen des EPA als IPEA Abschriften des IPRP nach Kapitel II aus.
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Art. 36 (3), 38 PCT
R. 73.2, 94 PCT
ABl. 2003, 382
ABl. 1999, 329
PCT-Leitfaden der WIPO, 474 - 476
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Außerdem gewährt das EPA als ausgewähltes Amt nach Erstellung des IPRP nach Kapitel II Einsicht in die Akte der internationalen vorläufigen Prüfung.
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