Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Mängel im Antrag und Möglichkeiten zu ihrer Behebung Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung Der internationalen vorläufigen Prüfung zu Grunde zu legende Unterlagen - Änderungen

Mängel im Antrag und Möglichkeiten zu ihrer Behebung


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Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen, so fordert das EPA als IPEA den Anmelder auf, die Mängel innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern er bereits in der damals eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnete.

R. 60.1 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 372 - 376



Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt.


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Ein häufiger Mangel bei mehreren Anmeldern besteht darin, dass der Antrag nicht die vorgeschriebenen Angaben und/oder Unterschriften aller Anmelder umfasst. Sind die geforderten Angaben jedoch in Bezug auf einen Anmelder vollständig und ist der Antrag von einem der Anmelder unterschrieben, so wird dies als ausreichend angesehen, und es ergeht keine Aufforderung zur Nachreichung dieser Angaben.

R. 53, 60.1 a-bis) und a-ter) PCT